Formulare

Hier finden Sie eine Sammlung von Online-Formularen die es Ihnen ermöglicht die notwendigen Anträge bereits Zuhause zu befüllen.

(Dies ist auch mit dem PC möglich!)

… weitere Formulare finden Sie unter: Formularservice Burgenland

Meldezettel

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb
von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nach- und Vornamen, Familiennamen vor der
    ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde; • Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass)

Wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder
gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohn-
sitzes erforderlich.

Meldezettel

Lehrlingsförderungszuschuss

Lehrlingsförderungszuschüsse können

  • Lehrlingen bzw. Teilnehmern / Teilnehmerinnen an Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung, sowie Teilnehmern / Teilnehmerinnen in Ausbildungsverhältnissen zur Vorbereitung einer Lehre,
  • Absolventen / Absolventinnen von berufsbildenden mittleren Schulen und allgemeinbildenden höheren Schulen, die einen Lehrberuf erlernen,
  • Personen, die die Schulausbildung in höheren Schulstufen oben genannter Schulen oder berufsbildender höherer Schulen abbrechen und eine Lehrausbildung absolvieren, sofern sie besonders einkommensschwachen Familien entstammen,

gewährt werden.

Der Antragsteller/die Antragstellerin (Eltern bzw. Unterhaltsverpflichtete oder der volljährige Lehrling mit eigenem Haushalt) muss seinen/ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben.

Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdiener/bei der Alleinverdienerin darf 3.107,- Euro (+ 10 % für Ehepartner + 10 % für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird) bzw. das Familieneinkommen 4.970,- Euro nicht übersteigen.

Der Antrag auf Lehrlingsförderungszuschuss im 1. Lehrjahr kann innerhalb des gesamten Lehrjahres gestellt werden (Zuschuss für 12 Monate),
ab dem 2. Lehrjahr ist der Antrag spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Beginn des jeweiligen Lehrjahres zu stellen
und zwar

  • postalisch beim:
    Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 6 – Referat Förderwesen
    Europaplatz 1
    7000 Eisenstadt
  • per Fax: 057-600 / 2533
  • per e-mail: post.a6-anf(at)bgld.gv.at oder
  • per Online-Antrag: siehe unten Link: Lehrlingsförderung/Information.

Bei späterer Einbringung des Antrages werden die Zuschüsse ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in vierteljährlichen Raten im Nachhinein.
Für jedes Lehrjahr muss neu angesucht werden.

Kontakt beim Amt der Bgld. Landesregierung:

Tel: 057/600
Sabine Kremser: DW 2611
Sabrina Gassner: DW 2076

Lehrlingsförderung/Information

Semesterticket – Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket

Das Land Burgenland gewährt StudentInnen mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die außerhalb des Burgenlandes ein Studium an einer österreichischen

  • Universität,
  • Hochschule oder
  • Fachhochschule

absolvieren, eine Förderung zu den Kosten für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel am Studienort.

Kontakt beim Amt der Bgld. Landesregierung:

Sabrina Zsilla
Tel.: 057-600/2287

Karl-Heinz Holzinger
Tel: 057-600/2862

Ausmaß der Förderung:

Die Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten der Fahrkarten pro Semester und nur in Maximalhöhe des günstigsten Kaufpreises der jeweiligen Fahrkarte (z.B. „Semesterticket“ in Wien, 5-Monatskarte in Graz) gewährt.

Anträge im Gemeindeamt

Anträge zur Gewährung einer Förderung zu den Kosten des Semestertickets können beim jeweiligen Gemeindeamt in Papierform (mittels Antragsformular) schriftlich oder elektronisch (Antragsformular samt Beilagen eingescannt per E-Mail oder per Fax an die Gemeinde) eingebracht werden. Die Anträge werden über das Gemeindeamt abgewickelt, das Land Burgenland überweist den Antragstellern den Förderbetrag auf ihr Konto.
Anträge können von 1. März bis 15. Juli für das Sommersemester und für das Wintersemester von 1. Oktober bis 15. Februar gestellt werden. Antragstellungen außerhalb der Antragsfristen können nicht berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Hauptwohnsitz im Burgenland bei Antragstellung: Für das Wintersemester gilt als Stichtag der erste Oktober und für das Sommersemester der erste März des jeweiligen Studienjahres. (Mit einer Änderung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag kann eine Förderung für das laufende Semester nicht beantragt werden.)
  • Studierende haben für das jeweilige Semester eine Studienbestätigung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender vorzulegen.
  • Studierende müssen den Besitz des Semestertickets oder der Monatskarten durch Vorlage des Tickets bzw. der Karten sowie der Rechnungen, Quittungen oder Kassenbelege nachweisen. (Die Förderung für Monatskarten sind am Ende des jeweiligen Semesters gesammelt zu beantragen..)
  • Die Förderung kann bis einschließlich jenes Semesters gewährt werden, in dem der Antragsteller das 26. Lebensjahr vollendet. Bei Monatskarten endet die Förderung nach Ablauf jenes Monats, in dem das 26. Lebensjahr vollendet wird.

Hinweise:

  • Für die Monate Juli und August wird keine Förderung gewährt.
  • Die Förderung wird unabhängig von Einkommen und Studienerfolg gewährt.
  • Der Zuschuss zum Semesterticket ist nicht an die Familienbeihilfe gebunden.

Nicht gefördert werden:

  • Die Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und dem Studienort.
  • Die Kosten für die Netzkarte an einem Studienort außerhalb Österreichs, Wohnkosten oder Studiengebühren.

Antrag/Information Studentenförderung

Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2018/2019

Bedingt durch die gestiegenen Preise für Heizmittel und Brennstoffe haben die Konsumenten für die Beheizung von Wohnräumen wesentlich höhere Aufwendungen zu tätigen. Diese Entwicklung trifft einkommensschwache Haushalte mit besonderer Härte. Der Heizkostenzuschuss wird unabhängig von der Art der verwendeten Brennstoffe gewährt, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Hauptwohnsitz im Burgenland – Stichtag 14.11.2018
  • Bezug eines monatlichen Einkommens bis zur Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG – Ausgleichszulagenrichtsatzes sowie dem Bgld. Mindestsicherungsgesetzes

Nettobetrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2018

  • für alleinstehende Personen: € 885,47
  • für alleinstehende PensionistInnen (mit mindestens 360 Beitragsmonate): € 995,09
  • für Ehepaare/Lebensgemeinschaften: € 1.327,62
  • pro Kind: € 170,–
  • für jede weitere Person im Haushalt: € 443,–

Als derartige Einkommen sind anzusehen:

  • Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit;
  • Bezug einer Pension;
  • Bezug von Kinderbetreuungsgeld, wenn das Familieneinkommen die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG – Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt;
  • Bezug von Sozialhilfe/Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer Dauergeldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes, oder
  • Bezug einer Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe, wenn diese monatlich (= Tagsatz x 30) die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG – Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen.

In der Heizperiode 2018/19 wird ein einmaliger Betrag von € 165,- gewährt.

Anträge können unter Vorlage eines Einkommensnachweises im Zeitraum 14.11.2018 bis 28.02.2019 beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.

Heizkostenzuschuss/Information

Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge

Wohnkostenzuschüsse können Lehrlingen,

  • deren Lehrplatz soweit vom Hauptwohnsitz entfernt ist, dass sie auf einen Heimplatz oder ein Privatquartier angewiesen sind, wodurch ihnen zusätzliche Kosten erwachsen,

gewährt werden.

Der Antragsteller/die Antragstellerin (Eltern bzw. Unterhaltsverpflichtete oder der volljährige Lehrling mit eigenem Haushalt) muss seinen/ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben.

Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdiener/bei der Alleinverdienerin darf 3.107,- Euro (+ 10 % für Ehepartner + 10 % für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird) bzw. das Familieneinkommen 4.970,- Euro nicht übersteigen.

Der Antrag auf Wohnkostenzuschuss im 1. Lehrjahr kann innerhalb des gesamten Lehrjahres gestellt werden (Zuschuss für 12 Monate),
ab dem 2. Lehrjahr ist der Antrag spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Beginn des jeweiligen Lehrjahres zu stellen
,
und zwar

  • postalisch beim:
    Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 6 – Referat Förderwesen
    Europaplatz 1
    7000 Eisenstadt
  • per Fax: 057-600/2533
  • per e-mail: post.a6-anf(at)bgld.gv.at oder
  • per Online-Antrag: siehe unten Link: Online Formular – Wohnkostenzuschuss.

Bei späterer Einbringung des Antrages werden die Zuschüsse ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in vierteljährlichen Raten im Nachhinein.

Für jedes Lehrjahr muss neu angesucht werden.

Kontakt beim Amt der Bgld. Landesregierung:

Tel: 057/600
Sabine Kremser: DW 2611
Sabrina Gassner: DW 2076

Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge/Information